Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

1. Unsere Angebote sind stets freibleibend und unver­bindlich. Soweit nicht schriftlich ausdrücklich anderes vereinbart, wird unsere Ware in handels­üb­licher Güte angeboten und geliefert. Geschäfte gelten erst dann als abgeschlossen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.

2. An Kosten­an­schlägen, Zeich­nungen, Abbil­dungen und Modellen behalten wir uns das Urheber­recht und das Eigentum vor. Sie sind von unserem Geschäfts­partner sorgfältig zu behandeln und zu verwahren und uns jederzeit auf Verlangen, spätestens aber nach Abwicklung des betref­fenden Geschäftes zurück­zu­geben. Eine Weitergabe an Dritte ist ohne unsere ausdrück­liche schrift­liche Einwil­ligung nicht zulässig. Für Beschä­di­gungen und Verluste sowie Verlet­zungen unseres Urheber­rechtes auch durch Dritte, denen er sie befugt oder unbefugt überlassen hat, haftet unser Geschäfts­partner und zwar einschließlich aller sich ergebenden Folgeschäden.

3. Von unseren Geschäfts­partnern uns überlassene Zeich­nungen gehen in unser Eigentum über. Für uns überlassene Modelle, Formen, Lehren und dergleichen haften wir nur im Rahmen des Paragraphen 690 BGB. Etwaige Schadens­er­satz­an­sprüche gegen uns sind der Höhe nach durch den Materi­alwert des Modells begrenzt.

4. Verein­barte Liefer­fristen werden von uns nach Möglichkeit einge­halten, sind für uns jedoch unver­bindlich. Für etwaige Überschrei­tungen von Liefer­fristen gleich aus welchem Grunde, können wir nicht haftbar gemacht werden. Auch sind Verzugs­strafen, Schadens­er­satz­an­sprüche und Rücktritt vom Vertrage wegen Überschreitung der Liefer­fristen ausge­schlossen. Unser Abnehmer darf Teilleis­tungen nicht zurück­weisen. Wesent­liche Verschlech­te­rungen der Vermö­genslage unseres Geschäfts­partners, die nach Vertrags­schluss eintreten oder uns nach Vertrags­schluss bekannt werden, berech­tigen uns zum jeder­zei­tigen Rücktritt vom Vertrage. In diesem Falle werden auch noch nicht fällige Forde­rungen aus vorher­ge­henden Geschäften sofort fällig. Umstände, welche die Herstellung oder Lieferung unserer Ware unmöglich machen, Fälle höherer Gewalt, Betriebs­stö­rungen oder dergleichen entbinden uns von der Liefe­rungs­pflicht. Diese Ereig­nisse berech­tigen uns, ohne eine Verpflichtung zur Leistung von Schaden­ersatz vom Vertrage zurück­zu­treten. Nimmt unser Geschäfts­partner die ihm übersandte oder angebotene Ware nicht ab, oder erteilt er nicht innerhalb einer Woche nach Bereit­stel­lungs­an­zeige seine Versand­vor­schrift, so können wir ohne Nachfrist­setzung vom Vertrage zurück­treten oder Schaden­ersatz wegen Nicht­er­füllung des Vertrages verlangen. Unser Geschäfts­partner ist dann zum vollen Ersatz des uns entstan­denen Schadens verpflichtet, mindestens aber zur Zahlung von 15% des Brutto­preises, wobei bis zu dieser Höhe ein Schadens­nachweis nicht erfor­derlich ist. Soweit wir nicht auf Abnahme der Ware bestehen, können wir über sie ander­weitig verfügen.

5. Für von uns gelie­ferte Modelle und Formen leisten wir Garantie für die vertraglich verein­barte oder nach den einschlä­gigen techni­schen Vorschriften gefor­derte Maßhaf­tigkeit. Wird unsere Ware insoweit berech­tig­ter­weise beanstandet, sind wir nach unserer Wahl ausschließlich zur Nachbes­serung, Weiter­be­ar­beitung oder Ersatz­lie­ferung der beanstan­deten Modelle und Formen verpflichtet. Für Folge­schäden, insbe­sondere aus der Benutzung nicht maßhal­tiger Modelle und Formen, haften wir nicht. Wandlung und Minderung sind ausge­schlossen, Sicher­heits­ein­rich­tungen wie Verklei­dungen, Schutz­gitter, Licht­schranken oder ähnliche Einrich­tungen gehören nicht zu unserem Liefer­umfang, es sei denn, diese Einrich­tungen sind ausdrücklich konstruktiv vorge­sehen und im Liefer­umfang enthalten. Ansonsten sind diese Zusatz­ein­rich­tungen vom Käufer entspre­chend den betrieb­lichen bzw. örtlichen Vorschriften auszu­führen. Für die Eigen­schaften des zur Fertigung der Modelle und Formen verwandten Materials leisten wir Garantie nur in dem Rahmen, in welchem unser Materi­al­lie­ferant uns gegenüber Garantie leistet. Bei berech­tigten Beanstan­dungen in dieser Hinsicht besteht unsere Garan­tie­leistung ausschließlich darin, dass wir unserem Geschäfts­partner unsere insowei­tigen Ansprüche gegen unseren Materi­al­lie­fe­ranten abtreten. Mängel­rügen müssen schriftlich innerhalb einer Woche ab Zugang der beanstan­deten Lieferung erfolgen.

6. Die Lieferung ist bewirkt mit Übergabe an den Fracht­führer, ebenso mit verein­barter Bereit­stellung zur Verfügung des Geschäfts­partners. Mit diesem Zeitpunkt geht auch jegliche Gefahr auf unseren Geschäfts­partner über, auch wenn wir das Trans­port­risiko versi­chern. Trans­port­kosten und Neben­kosten ab Mönchen­gladbach-Rheydt gehen stets zu Lasten unseres Abnehmers. Die Verpa­ckung wird zum Selbst­kos­ten­preis ohne Rücknah­me­ver­pflichtung berechnet.

7. Die Zahlungen an uns sind in bar und unabhängig von Mängel­rügen zu leisten. Die Zahlung hat innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungs­datum zu erfolgen. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungs­datum gewähren wir 2% Skonto auf den reinen Waren­preis. Wechsel und Schecks gelten bis zur Barein­lösung nur als vorläufige Deckung. Alle durch ihre Annahme entste­henden Kosten gehen zu Lasten unseres Geschäfts­partners. Bei Zahlungs­verzug unseres Geschäfts­partners werden unbeschadet etwaiger weiter­ge­hender Ansprüche als Verzugs­schaden Zinsen in Höhe von mindestens 2% über dem jewei­ligen Zentral­bank­diskont berechnet.

8. Die von uns gelie­ferte Ware bleibt bis zur vollen Beglei­chung unserer sämtlichen Forde­rungen gegen unseren Geschäfts­partner, gleich aus welchem Rechts­grunde, unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbe­hal­tende Eigentum als Sicherung unserer Saldo­for­derung. Eine Veräu­ßerung der Vorbe­haltsware darf nur im gewöhn­lichen Geschäftsgang unseres Geschäfts­partners erfolgen. Dieser ist nicht mehr gegeben, wenn bei ihm Insolvenz vorliegt, auch wenn ein Insol­venz­ver­fahren noch nicht beantragt bzw. eröffnet ist. Forde­rungen unseres Geschäfts­partners aus der Weiter­ver­äu­ßerung der von uns gelie­ferten Ware, gleich in welchem Zustand, werden uns schon jetzt in Höhe das Wertes der veräu­ßerten Vorbe­haltsware zur Zeit der Weiter­ver­äu­ßerung, mindestens aber in Höhe des Rechnungs­wertes, zur Sicherung aller unserer Forde­rungen, auch Saldo­for­de­rungen, gegen unseren Geschäfts­partner abgetreten. Unser Geschäfts­partner hat diese Abtretung auf unser Verlangen seinem Abnehmer zwecks direkter Zahlung an uns anzuzeigen. Unser Geschäfts­partner ist nicht berechtigt, ander­weitige Zessionen, insbe­sondere Mantel- und Global­zession, vorzu­nehmen durch welche die an uns voraus­ab­ge­tre­tenen Forde­rungen ganz oder teilweise erfasst werden. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicher­heiten unsere Forde­rungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen unseres Geschäfts­partners insoweit zur Freigabe von Sicher­heiten nach unserer Wahl verpflichtet. Unser Geschäfts­partner ist verpflichtet, uns eine Pfändung oder sonstige Beein­träch­tigung der Vorbe­haltsware oder unserer Ansprüche aus Voraus­ab­tretung durch Dritte unver­züglich anzuzeigen. Er hat auf seine Kosten alle Eilmaß­nahmen durch­zu­führen, die zur Wahrung unserer Rechte erfor­derlich sind. Unser Geschäfts­partner ist berechtigt und verpflichtet, Forde­rungen aus einer Weiter­ver­äu­ßerung für uns einzu­ziehen, soweit von uns im Einzelfall keine entge­gen­ste­hende Weisung erteilt wird. Einge­hende Gelder hat er getrennt von sonstigen eigenen oder fremden Geldern für uns zu verwahren und unver­züglich an uns abzuführen. Für den Fall eines Insol­venz­ver­fahrens über sein Vermögen erkennt unser Geschäfts­partner schon jetzt unsere Ausson­de­rungs- bzw. Ersatz­aus­son­de­rungs­an­sprüche an.

9. Verstößt unser Geschäfts­partner gegen eine der von ihm hiermit übernom­menen Verpflich­tungen und wird er, gleich aus welchem Grunde, insolvent, so wird hiermit die Zahlung einer Vertrags­strafe durch ihn vereinbart, und zwar in der Höhe, dass die darauf im gericht­lichen oder außer­ge­richt­lichen Insol­venz­ver­fahren entfal­lende Quote zur Abdeckung aller unserer Forde­rungen gegen ihn ausreicht.

10. Erfül­lungsort für die Lieferung und Zahlung ist Mönchen­gladbach-Rheydt. Gerichts­stand, auch für Klagen im Urkun­den­prozess, ist Mönchen­gladbach-Rheydt. Wir sind jedoch berechtigt, unseren Geschäfts­partner an seinem allge­meinen Gerichts­stand zu verklagen. Diese Verein­barung gilt auch für und gegen Dritte, die, gleich aus welchem Rechts­grunde, für die Verbind­lich­keiten unseres Geschäfts­partners uns gegenüber haften.

11. Von den vorste­henden Bedin­gungen abwei­chende Verein­ba­rungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit unserer ausdrück­lichen schrift­lichen Bestä­tigung. Eine etwaige Unwirk­samkeit einer der vorste­henden Bedin­gungen lässt die übrigen Bedin­gungen, insbe­sondere die Verein­barung des Gerichts­standes unberührt.