Verkaufs- und Lieferungsbedingungen
1. Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Soweit nicht schriftlich ausdrücklich anderes vereinbart, wird unsere Ware in handelsüblicher Güte angeboten und geliefert. Geschäfte gelten erst dann als abgeschlossen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.
2. An Kostenanschlägen, Zeichnungen, Abbildungen und Modellen behalten wir uns das Urheberrecht und das Eigentum vor. Sie sind von unserem Geschäftspartner sorgfältig zu behandeln und zu verwahren und uns jederzeit auf Verlangen, spätestens aber nach Abwicklung des betreffenden Geschäftes zurückzugeben. Eine Weitergabe an Dritte ist ohne unsere ausdrückliche schriftliche Einwilligung nicht zulässig. Für Beschädigungen und Verluste sowie Verletzungen unseres Urheberrechtes auch durch Dritte, denen er sie befugt oder unbefugt überlassen hat, haftet unser Geschäftspartner und zwar einschließlich aller sich ergebenden Folgeschäden.
3. Von unseren Geschäftspartnern uns überlassene Zeichnungen gehen in unser Eigentum über. Für uns überlassene Modelle, Formen, Lehren und dergleichen haften wir nur im Rahmen des Paragraphen 690 BGB. Etwaige Schadensersatzansprüche gegen uns sind der Höhe nach durch den Materialwert des Modells begrenzt.
4. Vereinbarte Lieferfristen werden von uns nach Möglichkeit eingehalten, sind für uns jedoch unverbindlich. Für etwaige Überschreitungen von Lieferfristen gleich aus welchem Grunde, können wir nicht haftbar gemacht werden. Auch sind Verzugsstrafen, Schadensersatzansprüche und Rücktritt vom Vertrage wegen Überschreitung der Lieferfristen ausgeschlossen. Unser Abnehmer darf Teilleistungen nicht zurückweisen. Wesentliche Verschlechterungen der Vermögenslage unseres Geschäftspartners, die nach Vertragsschluss eintreten oder uns nach Vertragsschluss bekannt werden, berechtigen uns zum jederzeitigen Rücktritt vom Vertrage. In diesem Falle werden auch noch nicht fällige Forderungen aus vorhergehenden Geschäften sofort fällig. Umstände, welche die Herstellung oder Lieferung unserer Ware unmöglich machen, Fälle höherer Gewalt, Betriebsstörungen oder dergleichen entbinden uns von der Lieferungspflicht. Diese Ereignisse berechtigen uns, ohne eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz vom Vertrage zurückzutreten. Nimmt unser Geschäftspartner die ihm übersandte oder angebotene Ware nicht ab, oder erteilt er nicht innerhalb einer Woche nach Bereitstellungsanzeige seine Versandvorschrift, so können wir ohne Nachfristsetzung vom Vertrage zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages verlangen. Unser Geschäftspartner ist dann zum vollen Ersatz des uns entstandenen Schadens verpflichtet, mindestens aber zur Zahlung von 15% des Bruttopreises, wobei bis zu dieser Höhe ein Schadensnachweis nicht erforderlich ist. Soweit wir nicht auf Abnahme der Ware bestehen, können wir über sie anderweitig verfügen.
5. Für von uns gelieferte Modelle und Formen leisten wir Garantie für die vertraglich vereinbarte oder nach den einschlägigen technischen Vorschriften geforderte Maßhaftigkeit. Wird unsere Ware insoweit berechtigterweise beanstandet, sind wir nach unserer Wahl ausschließlich zur Nachbesserung, Weiterbearbeitung oder Ersatzlieferung der beanstandeten Modelle und Formen verpflichtet. Für Folgeschäden, insbesondere aus der Benutzung nicht maßhaltiger Modelle und Formen, haften wir nicht. Wandlung und Minderung sind ausgeschlossen, Sicherheitseinrichtungen wie Verkleidungen, Schutzgitter, Lichtschranken oder ähnliche Einrichtungen gehören nicht zu unserem Lieferumfang, es sei denn, diese Einrichtungen sind ausdrücklich konstruktiv vorgesehen und im Lieferumfang enthalten. Ansonsten sind diese Zusatzeinrichtungen vom Käufer entsprechend den betrieblichen bzw. örtlichen Vorschriften auszuführen. Für die Eigenschaften des zur Fertigung der Modelle und Formen verwandten Materials leisten wir Garantie nur in dem Rahmen, in welchem unser Materiallieferant uns gegenüber Garantie leistet. Bei berechtigten Beanstandungen in dieser Hinsicht besteht unsere Garantieleistung ausschließlich darin, dass wir unserem Geschäftspartner unsere insoweitigen Ansprüche gegen unseren Materiallieferanten abtreten. Mängelrügen müssen schriftlich innerhalb einer Woche ab Zugang der beanstandeten Lieferung erfolgen.
6. Die Lieferung ist bewirkt mit Übergabe an den Frachtführer, ebenso mit vereinbarter Bereitstellung zur Verfügung des Geschäftspartners. Mit diesem Zeitpunkt geht auch jegliche Gefahr auf unseren Geschäftspartner über, auch wenn wir das Transportrisiko versichern. Transportkosten und Nebenkosten ab Mönchengladbach-Rheydt gehen stets zu Lasten unseres Abnehmers. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis ohne Rücknahmeverpflichtung berechnet.
7. Die Zahlungen an uns sind in bar und unabhängig von Mängelrügen zu leisten. Die Zahlung hat innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 2% Skonto auf den reinen Warenpreis. Wechsel und Schecks gelten bis zur Bareinlösung nur als vorläufige Deckung. Alle durch ihre Annahme entstehenden Kosten gehen zu Lasten unseres Geschäftspartners. Bei Zahlungsverzug unseres Geschäftspartners werden unbeschadet etwaiger weitergehender Ansprüche als Verzugsschaden Zinsen in Höhe von mindestens 2% über dem jeweiligen Zentralbankdiskont berechnet.
8. Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Begleichung unserer sämtlichen Forderungen gegen unseren Geschäftspartner, gleich aus welchem Rechtsgrunde, unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltende Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung. Eine Veräußerung der Vorbehaltsware darf nur im gewöhnlichen Geschäftsgang unseres Geschäftspartners erfolgen. Dieser ist nicht mehr gegeben, wenn bei ihm Insolvenz vorliegt, auch wenn ein Insolvenzverfahren noch nicht beantragt bzw. eröffnet ist. Forderungen unseres Geschäftspartners aus der Weiterveräußerung der von uns gelieferten Ware, gleich in welchem Zustand, werden uns schon jetzt in Höhe das Wertes der veräußerten Vorbehaltsware zur Zeit der Weiterveräußerung, mindestens aber in Höhe des Rechnungswertes, zur Sicherung aller unserer Forderungen, auch Saldoforderungen, gegen unseren Geschäftspartner abgetreten. Unser Geschäftspartner hat diese Abtretung auf unser Verlangen seinem Abnehmer zwecks direkter Zahlung an uns anzuzeigen. Unser Geschäftspartner ist nicht berechtigt, anderweitige Zessionen, insbesondere Mantel- und Globalzession, vorzunehmen durch welche die an uns vorausabgetretenen Forderungen ganz oder teilweise erfasst werden. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen unseres Geschäftspartners insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Unser Geschäftspartner ist verpflichtet, uns eine Pfändung oder sonstige Beeinträchtigung der Vorbehaltsware oder unserer Ansprüche aus Vorausabtretung durch Dritte unverzüglich anzuzeigen. Er hat auf seine Kosten alle Eilmaßnahmen durchzuführen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Unser Geschäftspartner ist berechtigt und verpflichtet, Forderungen aus einer Weiterveräußerung für uns einzuziehen, soweit von uns im Einzelfall keine entgegenstehende Weisung erteilt wird. Eingehende Gelder hat er getrennt von sonstigen eigenen oder fremden Geldern für uns zu verwahren und unverzüglich an uns abzuführen. Für den Fall eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen erkennt unser Geschäftspartner schon jetzt unsere Aussonderungs- bzw. Ersatzaussonderungsansprüche an.
9. Verstößt unser Geschäftspartner gegen eine der von ihm hiermit übernommenen Verpflichtungen und wird er, gleich aus welchem Grunde, insolvent, so wird hiermit die Zahlung einer Vertragsstrafe durch ihn vereinbart, und zwar in der Höhe, dass die darauf im gerichtlichen oder außergerichtlichen Insolvenzverfahren entfallende Quote zur Abdeckung aller unserer Forderungen gegen ihn ausreicht.
10. Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist Mönchengladbach-Rheydt. Gerichtsstand, auch für Klagen im Urkundenprozess, ist Mönchengladbach-Rheydt. Wir sind jedoch berechtigt, unseren Geschäftspartner an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Diese Vereinbarung gilt auch für und gegen Dritte, die, gleich aus welchem Rechtsgrunde, für die Verbindlichkeiten unseres Geschäftspartners uns gegenüber haften.
11. Von den vorstehenden Bedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Eine etwaige Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen lässt die übrigen Bedingungen, insbesondere die Vereinbarung des Gerichtsstandes unberührt.